Allgemeine Geschäfts­bedingungen


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1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1. Inge Heyen, Poschheide 12, 42697 Solingen, Deutschland, führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls diese AGB nicht nochmals explizit verändert werden.

1.2. Für alle Rechtsgeschäfte mit Inge Heyen sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gütigkeit dieser Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebote sind stets freibleibend. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag durch schriftliche Annhame des Angebotes und zu den Bedingungen dieser AGB.

2.2. Mündliche Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unbedingt einer schriftlichen Bestätigung.

3. Terminabsprachen

3.1. Frist- und Terminvereinbarungen sind grundsätzlich schriftlich von beiden Parteien festzuhalten bzw. zu bestätigen.

4. Verbindlichkeit einer Dienstleistung

4.1. Ein schriftlich erteilter Auftrag an Inge Heyen ist verbindlich. Eine Auftragsbestätigung von Inge Heyen muss nicht erfolgen.

5. Urheberrecht und Nutzungsrechte

5.1. Jeder erteilte Auftrag an Inge Heyen ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

5.2. Die Entwürfe und Werkzeichnungen von Inge Heyen sind persönliche geistige Schöpfungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.3. Ohne Zustimmung von Inge Heyen dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt Inge Heyen, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der Höhe der doppelt vereinbarten Vergütung zu verlangen.

5.4. Die Werke von Inge Heyen dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von Inge Heyen und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

5.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Inge Heyen.

5.6. Über den Umfang der Nutzung steht Inge Heyen ein Auskunftsanspruch zu.

5.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

5.8. Inge Heyen prüft nicht, ob das vom Kunden überlassene Bild-/Textmaterial oder Muster frei von Rechten Dritter (Copyright) ist. Die Prüfung obliegt allein dem Kunden. Inge Heyen geht davon aus, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

5.9. Die von Inge Heyen erstellten Entwürfe dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage und die Verwendung als Test-Werbemaßnahme. Werden die Entwürfe dennoch ohne/vor Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht Inge Heyen Schadenersatz in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der Höhe des doppelten Angebotpreises zu.

5.10. Inge Heyen ist berechtigt, das physische Format ihrer digitalen und haptischen Entwürfe und Werkzeichnungen frei zu wählen, sofern dies nicht vereinbart wurde.

5.11. Sogenannte „offene Daten“ sind Zwischenergebnisse im Arbeitsprozess von Inge Heyen. Ein Nutzungsrecht des Auftraggebers an offenen Daten besteht nicht. Die Nutzung von offenen Daten ist nur mit der Einwilligung von Inge Heyen und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

5.12. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Dienstleistung durch den Auftraggeber auf diesen über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. An Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen.

7. Vergütung

7.1. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Gestaltungshonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) dem Honorar für die Erstellung der Werkzeichnung
c) dem Honorar für die Produktionsbetreuung, sofern Inge Heyen die Produktion, z. B. den Druck oder die Programmierung in Auftrag gibt.

7.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet Inge Heyen ein Abschlagshonorar.

7.3. Wird von Seiten Inge Heyen kein expliziter Kostenvoranschlag oder ein Angebot erstellt, gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, der Stundensatz von 56,00 EUR zzgl. MwSt..

7.4. Die Schaffung von Entwürfen und sämtliche Tätigkeiten, die Inge Heyen für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

7.5. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über mehr als 30 Tage, so kann Inge Heyen Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Bei Zahlungsverzug können ohne vorherige Ankündigung weitere Dienstleistungen versagt werden.

7.6. Sofern eine Abnahme nach Mahnung oder nach maximal zehn Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

7.7. Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

8. Zusatzleistungen, Drittanbieter, Nebenkosten

8.1. Änderung oder Schaffung von Entwürfen, die über die im Auftrag festgehaltene Anzahl an Entwürfen hinausgehen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Jeder Korrekturlauf, der über die im Auftrag vereinbarte Anzahl an Korrkturläufen liegt, wird ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet.

8.2. Inge Heyen ist berechtigt - zur Erfüllung der gesamten Projektabwicklung - Leistungen von Drittanbietern erbringen zu lassen, bei denen deren Geschäftsbedingungen gelten.

8.3. Änderungen an vom Auftraggeber gestellten Vorlagen oder die Schaffung weiterer Vorlagen, die nicht im Auftrag erfasst wurden, kann Inge Heyen ebenfalls von Drittanbietern erbringen zu lassen, bei denen deren Geschäftsbedingungen gelten. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen, z. B. Fotografie, Illustration, Text und Übersetzungen, oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung wie Reprografie, Proofs, Druck und Programmierung nimmt Inge Heyen aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

8.4. Soweit Inge Heyen auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter Inge Heyen von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

8.5. Die Vergütung für Fremdleistungen ist bei deren Erbringung fällig.

9. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

9.1. An digital wie manuell erstellten Entwürfen, Werkzeichnungen und digitalen Vorlagen zur Realisierung werden nur Nutzungsrechte eingeräumt - ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Sollte eine Einigung über das Honorar erzielt werden, kann der Auftraggeber von Inge Heyen die digitalen Daten erwerben. Eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht nicht.

9.2. Originale wie manuell erstellte Druckvorlagen sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Inge Heyen zurückzugeben, digitale Druck-Vorlagen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem vereinbarten genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

9.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

9.4. Hat Inge Heyen dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Inge Heyen geändert werden.

10. Korrektur und Produktionsüberwachung

10.1. Inge Heyen übernimmt die Produktionsüberwachung, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.

10.2. Die Produktion wird von Inge Heyen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist Inge Heyen ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

10.3. Das Honorar für die Produktionsüberwachung entspricht 12% der effektiven Produktionskosten, mindesten € 30,00, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11. Haftung

11.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von Inge Heyen nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

11.2. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte.

11.3. Soweit Inge Heyen auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet Inge Heyen nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

11.4. Die Haftung von Inge Heyen für mangelhafte Druckerzeugnisse, die durch die Lieferung von Druckdaten mit Mängeln entstanden sind, die im Laufe der Korrekturgänge nicht auffielen, ist auszuschließen, wenn Inge Heyen nicht mit der Produktionsbetreuung beauftragt wurde.

11.5. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Inge Heyen, stellt er Inge Heyen von der Haftung frei.

11.6. Für die inhaltliche wie technische Richtigkeit von überlassenen digitalen Daten wird keine Gewähr übernommen. Für Konfigurations- und Konvertierungsleistungen ist jede Haftung, insbesondere für Datenverlust, ausgeschlossen.

11.7. Eine unbegrenzte zeitliche Bereitstellung der digitalen Daten kann nicht gewährleistet werden.

11.8. Für einen etwaigen Virenbefall aus dem Internet oder von Datenträgern, die dem Kunden geliefert werden oder daraus entstehende Schäden, kann keinerlei Haftung übernommen werden.

11.9. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von Inge Heyen nicht ausgeschlossen.

12. Belegexemplare

12.1. Von vervielfältigten Werken sind Inge Heyen 5 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Inge Heyen ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

12.2. Unikate und nicht bewegliche Arbeitergebnisse dürfen von Inge Heyen fotografiert und die Fotos zum Zweck der Eigenwerbung verwendet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihr kurzfristig Zutritt zu diesen Arbeiten zu gewähren.

12.3. Inge Heyen ist berechtigt, Arbeitsergebnisse auf ihren Webseiten unter www.ingeheyen.de und Folgeseiten zu zeigen, zu erläutern und dabei den Auftraggeber zu benennen.

13. Gestaltungsfreiheit

13.1. Für Inge Heyen besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

14. Haftungsbeschränkungen

14.1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Inge Heyen bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

15.2. Erfüllungsort für beide Teile ist Solingen.

15.3. Gerichtsstand ist Solingen.



Solingen, den 16.12.2014